Aus den diversen Nachrichten in den öffentlichen
Medien ist bekannt , dass nicht nur die Umweltministerien als
gesetzgebende Rechtskörper mit Nachdruck bemüht sind,
den Partikelfilter gesetzlich zum Einbau in Dieselabgassystemen
vorzuschreiben oder generell den Einbau in Dieselabgassystemen
durch Fördergelder zu forcieren. Es ist sehr verwunderlich,
dass ganz offensichtlich die Wirkungsweise der derzeit auf dem
Markt befindlichen Partikelfiltersysteme nicht richtig erkannt
oder deren Abscheidewirkung betreffend der Feinststaubpartikel
oder Aerosole maßlos überschätzt wird. Es ist mir
aus eben diesem Grund völlig unverständlich, warum die
Hersteller von Partikelfiltersystemen die ihnen bekannten
Zusammenhänge nicht eindeutig offen gelegt haben. Vor
allem , dass Partikelfilter nicht geeignet sind, die für die
Umwelt und insbesondere den Menschen gesundheitsgefährdenden
Feinstpartikeln oder Aerosole ( Teilchengrößen kleiner
3 µm) aus den Abgasen von Dieselmotoren herauszufiltern oder
wirkungsvoll abzuscheiden. Es wurde bisher immer die Definition
vorenthalten, dass nur Partikelgrößen größer
5 µm von der Abscheidewirkung des Partikelfilters erfassbar
sind und sich die angegebenen Abscheidegrade von 99% auf eine
reine Reduktion der emittierten Partikelmasse beziehen.
Partikelfilter sind ausnahmslos nicht geeignet, Feinstpartikel mit
Teilchengrößen kleiner 3 µm abzuscheiden.
Dass der zur Abscheidung von Feinstpartikel völlig
ungeeignete Partikelfilter eine derartig hohe Akzeptanz erreicht
hat, dass an einen gesetzlichen Zwangseinbau gedacht wird, ist in
Kenntnis der Zusammenhänge überhaupt nicht verständlich.
Eine Begründung für diese Dynamik kann nur mit
wirtschaftlichen Interessen und der Tatsache , dass die
Filterhersteller bedauerlicherweise auf die falsche Technik
gesetzt haben, hergeleitet werden. Der daraus resultierende
Akzeptanzfaktor kann unter Umständen auch damit begründet
werden, dass die bisherigen Aufwendungen für Forschung und
Entwicklung derzeit ein Umdenken nicht rechtfertigen. Damit ist
Stand der Technik, dass die als gesundheitsbeeinträchtigend
erkannten Feinstpartikel ( oder lungengängigen Aerosole ) in
Dieselabgasen weiterhin in die Umwelt emittiert werden und der
Mensch diesen Aerosolen bzw. deren Einwirkung schutzlos ausgesetzt
ist. Dies muss unter dem Aspekt gesehen werden, dass es schon seit
geraumer Zeit bedeutend bessere Techniken gibt, die eine äußerst
effizientere und vor allem vollständige Abscheidung von
Russpartikeln ( auch der Feinstpartikel oder Aerosole )
ermöglichen.
Die üblicherweise für die Wirkungsweise eines
Partikelfilters genannte Abscheiderate von 99% ist auf die
Feinst-Partikelemissionen aus einem Dieselmotor nicht anwendbar
und führt, den nicht mit der Materie vertrauten Laien, zu
einem falschen Schluss. Vergleichsweise inhaltsreicher und
anschaulicher würde die Abscheidewirkung des Partikelfilters,
unter Bezugnahme auf die Anzahl der emittierten Partikel ,
beschrieben werden können:
" Von einer Million
emittierter Partikel(Teilchen) pro Volumseinheit werden im
Partikelfilter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
höchstens 1000 Partikel zurückgehalten!
Eine solche Interpretation ist jedem Laien verständlich und
kommt der Wahrheit schon sehr nahe! Um die Fehleinschätzungen
auf das Maß der realen Zusammenhänge zu reduzieren ,
müssten die aus dem Dieselmotor emittierten Partikel daher
grundsätzlich auf zwei wesentlich unterschiedlich zu
bewertende Fraktionen aufgeteilt werden.
|
Von der Grobfraktion kann der Partikelfilter unter
bestimmten Voraussetzungen bis zu 99% der emittierten Masse
abscheiden. Demgegenüber kann der Partikelfilter, bedingt
durch die nicht beeinflussbaren physikalischen Gesetzmäßigkeiten
bzw. den nach unten begrenzten Durchströmquerschnitten im
Partikelfilter , nur einen geringen Anteil (wenn überhaupt)
der gesundheitsgefährdenden Feinstpartikeln (Aerosole nach
Pkt. 2) im Filter zurückhalten. Mit einer solchen eindeutigen
Definition der Partikelemissionen ist die Wirkungsweise des
Partikelfilters eindeutig interpretierbar und die Diskussion vom
hohen Wirkungsgrad des Partikelfilters endlich einer
"wirkungslosen" Deutung und letztendlich gesetzlichen
Einschränkung zugänglich . Der Partikelfilter hat auf
Basis dieser erkannten Zusammenhänge gegenüber der
Umwelt eine reine Masken- oder Alibifunktion, da dieser nur die
o.e. Grobfraktion aus dem Dieselmotorabgas abscheidet, d.h. dass
nur die augenscheinlich erkennbaren Partikel aus dem
Dieselmotorabgas ausgefiltert werden. Es stellt sich natürlich
die Frage, ob eine solche Wirkungsweise im Interesse der Umwelt
und im besonderen der Gesundheit der davon betroffenen Bevölkerung
ist? Es bleibt die Überlegung, ob der Gesetzgeber
durch rechtliche Maßnahmen nur eine optische oder
augenscheinliche Sanierung von Emissionen aus Dieselfahrzeugen
anstrebt oder ob es nicht sinnvoller erscheint, die oben
vorgeschlagene eindeutige Definition der Emissionen nach Pkt. 1)
und 2) in eine rechtlich gültige Norm zu verpacken und danach
den derzeitigen Stand der Technik zur Emissionsminimierung in
seiner vollen Wirkung auszuschöpfen. Letztendlich wäre
es das einzige und ausschließliche Interesse, bevorzugt die
vorwiegend für den Menschen als äußerst
gesundheitsgefährlich eingestuften Feinstpartikeln oder
lungengängigen Aerosole in Abgasen aus Dieselmotoren
wirkungsvoll zu reduzieren oder gänzlich zu beseitigen.
Der Einbau des Partikelfilters, als nicht zielführende
emissionsmindernde Maßnahme, zum ultimativen Partikelkiller
hochzustilisieren, ist nicht geeignet, unserer Umwelt einen Dienst
zu erweisen. Wenn den Pressemeldungen der letzten Tage Glauben
geschenkt werden darf, wäre der Gesetzgeber gut daran beraten
die weitere Vorgangsweise zu überdenken und endlich eine
wirkungsvollere und vor allem klar definierte Maßnahme - wie
z.B. einen definierten Grenzwert (w. o.e.) - vorschreiben! Die
Vorschreibung oder auch nur ansatzweise angedachte Förderung
einer ungeeigneten Filter-Technik ist nicht im Interesse der
betroffenen Menschen!
Verfasser: DI Dr. techn. Gerhard
Fleischhacker
Copyright® 2003
Consulting Engineering Fleischhacker (CEF®) - Austria 10
Dezember 2003
|